AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Glaser Elektroakustik
Stand: Juni 2023
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Glaser Elektroakustik (nachfolgend „GEA“) und ihren Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder Unternehmer (§ 14 BGB) handelt. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn GEA diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ansonsten gelten ausschließlich die AGB der GEA.
2. Vertragsarten
Diese AGB gelten für:
- Mietverträge (z. B. Verleih von Lautsprechern)
- Werkverträge und Dienstleistungen (z. B. Aufbau von Veranstaltungstechnik)
- Verkäufe von Ware
Je nach Vertragsart gelten zusätzlich die entsprechenden speziellen Regelungen in den Abschnitten B bis D.
3. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von GEA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung, Lieferung oder Leistungsbeginn zustande. Technische Änderungen sowie Irrtümer bleiben vorbehalten.
4. Preise und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
- Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
- Bei Zahlungsverzug behält sich GEA vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
- Rabatte und Sonderpreise verlieren Ihre Gültigkeit wenn das Zahlungsziel nicht eingehalten wurde.
5. Stornierung durch den Kunden
Bei einseitiger Stornierung eines bestätigten Auftrags durch den Kunden gelten folgende Stornogebühren:
- bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 30 % des Nettoauftragswertes
- 29 bis 8 Kalendertage vorher: 60 % des Nettoauftragswertes
- ab 7 Kalendertage vorher: 80 % des Nettoauftragswertes
- ab 2 Kalendertage vor Veranstaltungstag: 100 %
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass GEA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bereits von uns bezahlte Sonderbestellungen die der Kunde uns für die Veranstaltung beauftragte, müssen trotz Absage zu 100% bezahlt werden.
6. Haftung und Versicherung
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet GEA unbeschränkt.
- Bei Sach- oder Vermögensschäden haftet GEA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Für gemietete Technik haftet der Kunde während der Mietdauer (von Übergabe bis Rückgabe) auch bei leichter Fahrlässigkeit. GEA empfiehlt eine geeignete Versicherung.
7. Urheberrecht und Nutzung
Alle Planungen, Zeichnungen, Konzepte und technische Umsetzungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung ist auf den vereinbarten Zweck beschränkt. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung ohne schriftliche Zustimmung ist untersagt.
8. WLAN-Nutzung (bei Bereitstellung)
Wird durch GEA ein WLAN-Zugang bereitgestellt, erfolgt die Nutzung auf eigene Gefahr. Der Kunde verpflichtet sich, geltendes Recht einzuhalten, insbesondere keine Urheberrechtsverstöße oder strafbare Inhalte über das Netzwerk zu verbreiten. GEA übernimmt keine Haftung für Missbrauch durch den Kunden oder Dritte.
9. Rückgabe und Schäden bei Miete
- Die gemietete Technik ist termingerecht, vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
- Fehlende oder beschädigte Technik wird dem Kunden zum Neuwert bzw. zum Wiederherstellungspreis in Rechnung gestellt.
- Eine Barkaution oder Materialversicherung kann je nach Vertragsumfang gefordert werden.
10. Bonusregelung bei AGB-Kenntnis
Jeder Kunde, der bei Angebotsanfrage nachweislich angibt, diese AGB vollständig gelesen zu haben, erhält einen 10 % Nachlass auf das betreffende Angebot. Dieser Bonus gilt einmalig, nicht rückwirkend und nicht für Sonderpreise, Wiederverkäufer oder Subunternehmer.
11. Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von GEA, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Hinweis: Für Spezialverträge wie Verkaufsverträge, langfristige Installationen oder Großveranstaltungen können ergänzende Regelungen Anwendung finden.